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   RG, 09.05.1939 - VII 251/38   

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RG, 09.05.1939 - VII 251/38 (https://dejure.org/1939,607)
RG, Entscheidung vom 09.05.1939 - VII 251/38 (https://dejure.org/1939,607)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1939 - VII 251/38 (https://dejure.org/1939,607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann sich eine Bank, die auf einen vom Bevollmächtigten ihres Kunden gefälschten Zahlungsauftrag hin gezahlt hat, gegenüber der Guthabenforderung des Kunden darauf berufen, der Kunde habe ihr für die Fälschung nach § 278 BGB. einzustehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 310
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

    Soweit trotzdem aus dem Grundgedanken von Treu und Glauben gewisse Bewahrungspflichten angenommen werden (Staudinger/Vogel aaO Rdz. 8 zu § 744 BGB; BGB-RGRK 10. Aufl. Anm. 3 zu § 744; Palandt/Thomas aaO Anm. 2), kann dies entsprechend dem Wesen der der gesetzlichen Teilregelung als Tatsache vorgegebenen Rechtsgemeinschaft nur im Sinne einer allgemeinen Rechtspflicht anerkannt werden (vgl. RGZ 160, 310,313; BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 22 zu § 278).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (RGZ 98, 327, 328; 127, 313, 315; 160, 310, 316).
  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08

    Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach

    Dessen Eigenschaft als Gehilfe im Sinne des § 278 BGB hängt nicht davon ab, ob der Schuldner auch selbst imstande wäre, die Leistung in eigener Person auszuführen (vgl. bereits RGZ 64, 231, 234; 160, 310, 314; siehe auch Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 278 BGB, Rn. 7; Erman/ Westermann, 12. Aufl., § 278 BGB, Rn. 17, m.w.N.), sondern nur davon, ob er zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingeschaltet worden ist.
  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört alles, was aus dem Vertrage vom Vertragsschuldner verlangt werden kann (RGZ 160, 310 [314]).
  • BGH, 09.12.2021 - VII ZR 170/19

    Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer

    Denn eine nach § 278 BGB erfolgende Zurechnung des Verschuldens einer Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, setzt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, aus dem sich die Verbindlichkeit ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1972 - VI ZR 158/70, BGHZ 58, 207, juris Rn. 14; RG, Urteil vom 9. Mai 1939 - VII 251/38, RGZ 160, 310, 314).
  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (zur Abgrenzung siehe RGZ 63, 341, 343 f; 160, 310, 313 f; RG DR 1943, 984, 985; BGHZ 23, 319, 322 f; 31, 358, 366; 49, 19, 23; 98, 148, 151 ff [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85]; BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 = aaO).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54

    Besitzerwerb, durch Besitzdiener

    § 278 BGB gilt grundsätzlich nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse (RGZ 160, 310 [316]; BGHZ 1, 248 [249]).
  • BGH, 10.03.1953 - I ZR 76/52

    Rechtsmittel

    Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der auch von der Revision - abgesehen von der Frage des Verschuldens der Beklagten - nicht angegriffen wird, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. RGZ 160, 310).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 287/79

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines durch Diebstahl bedingt entstandenen

    Die Bedenken der Revision gegen die Annahme, der Diebstahl der Goldmünzen sei von L. in Ausführung einer Ihm übertragenen Erfüllung vertraglicher Pflichten verübt worden, sind gleichfalls unbegründet; L. hat den Diebstahl nicht nur bei Gelegenheit jener Fahrt zur Zweigstelle begangen, sondern in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe (RGZ 160, 310, 314; BGHZ 31, 358, 366).
  • BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63

    Verwahrungspflichten eines Gastwirts im Rahmen eines Beherbergungsvertrags -

    Die vertragliche Pflicht der Beklagten, für die Unterbringung der Gästewagen zu sorgen, schloß das gesamte, dem Schuldner in Ansehung der Erfüllung vertraglich obliegende Sorgfaltsverhalten ein (RGZ 160, 310, 314, 315), also auch die Verhinderung unbefugter Schwarzfahrten.
  • BGH, 25.01.1985 - III ZR 138/84

    Fälschungsrisiko bei Ausführungen von Überweisungen - Übertragbarkeit der

  • BGH, 18.10.1967 - Ib ZR 169/65

    Schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an einen nicht berechtigten Empfänger -

  • OLG Bamberg, 04.12.1997 - 1 U 78/97
  • BSG, 01.03.1984 - 9a RVg 1/82

    Familienkrankenhilfe - Gewaltopferentschädigung - Heilbehandlungskosten

  • BGH, 15.03.1956 - II ZR 284/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1960 - II ZR 174/58

    Auskunftspflichten des Absenders gegenüber dem Frachtführer bezüglich der

  • BGH, 21.03.1956 - V ZR 224/54

    Arbeiterbaracke - § 278 BGB; § 827 BGB

  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 93/52
  • BGH, 01.12.1964 - VI ZR 39/64
  • BGH, 18.06.1962 - VII ZR 15/61

    Rechtsmittel

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